Philomusengesellschaft:
Freunde der griechischen Sprache und Kultur
Statuten des Vereins
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der
Verein führt den Namen „Philomusengesellschaft: Freunde der griechischen
Sprache und Kultur“ (griechisch „Philomousi Mystakiki Etaireia“).
Im Folgenden abgekürzt als „Philomusengesellschaft“.
(2) Er
hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeiten ohne territoriale Einschränkung auf die ganze Welt.
(3) Die
Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf
Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege,
Erhaltung, Bereicherung und Weiterentwicklung der griechischen Sprache und
Kultur, in allen ihren und räumlichen Ausprägungen. In dieser Hinsicht führt der Verein die sprachpflegende
und musenfördernde Tradition der 1814 in Wien gegründeten
„Philomusengesellschaft“ fort. Wien soll dabei als Begegnungsstätte für die
Aktionen der Philomusengesellschaft dienen. Ein Schwerpunkt des Vereins liegt
in der Beschäftigung mit der Parodie, der Komik, der Maskerade und der
Verschleierung.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der
Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als
ideelle Mittel dienen
a) Diskussionsforen
und -veranstaltungen sowie gesellige Zusammenkünfte
b) Veranstaltung
von literarischen Wettbewerben und Ausstellungen
c) Herausgabe
von Publikationen
(3) Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse
aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmungen
c) Spenden,
Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder
des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften werden, die sich zu seinen Zielen bekennen.
(2) Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Alles Nähere
regelt die Beitrittsordnung (siehe Anhang).
(3) Bis
zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits
bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des
Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der
Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für
die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
(4) Der
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden.
(5) Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes
Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens
ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die
Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen
zu geben.
(5) Die
Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in
der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die
Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich
statt.
(2) Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss
des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen
der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss
der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss
eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten)
binnen
vier Wochen statt.
(3) Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch
die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
(5) Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Bei
der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(9) Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist,
so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende
Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung
über den Voranschlag;
b) Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl
und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung
des Vorstands;
f) Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)
Beratung und Beschlussfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und
Stellvertreter/in.
(2) Der
Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die
Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl
ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der
Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den
Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das
die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer
durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)
Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung
eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung
des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung
und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information
der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung
des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme
und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme
und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die
Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die
Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau
und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten
(vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der
Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen
der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei
Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die
Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die
Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die
Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im
Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der
Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2) Den
Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ
– mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Streitigkeit ist.
(3) Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich
und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
ANHANG:
Beitrittsordnung
- Der Verein setzt Wert auf Anonymität: Ordentliche und Außerordentliche Mitglieder werden in ihrer Beitrittserklärung gebeten, ein Pseudonym anzunehmen und fortan mittels dessen zu agieren. Die Verbindung von realem Namen und Pseudonym ist streng geheimzuhalten und ist nur in der Beitrittserklärung ersichtlich, die in den Akten der Philomusengesellschaft aufbewahrt wird. Die Mitglieder werden gebeten, keine lebenden und keine bekannten Personen aus der Politik oder Öffentlichkeit zu wählen um Rechtsstreit zu vermeiden. Bevorzugt werden erfundene, sprachspielerische oder literarische Pseudonyme. Für die Nutzung des Pseudonyms haftet allein das Mitglied.
- Neben dem Pseudonym sind die Mitglieder verpflichtet, eine Blume ihrer Wahl als Symbol zu wählen. Alle Blüten der Mitglieder zusammengenommen, bilden sie als Blumenstrauß die Philomusengesellschaft. Erlaubt sind jedwede botanische oder phantastische Blüten, jedoch keine Doppelungen. Das Mitglied muss der Beitrittserklärung ein eigenhändig gefertigtes oder kopiertes Bild der Blüte beilegen. Hiermit tritt sie alle räumlichen, zeitlichen oder inhaltlichen Rechte an der Nutzung des Bildes von Seiten der Philomusengesellschaft ein. Das Bild kann aus drucktechnischen Gründen von der Philomusengesellschaft modifiziert werden.
- Des Weiteren wird gebeten, im Rahmen eines Initiationsritus, ein selbstständig verfasstes oder selbstständig abgeschriebenes bzw. parodiertes Gedicht der Beitrittserklärung beizufügen. Hiermit werden die räumlichen, zeitlichen oder inhaltlichen Rechte, soweit sie dem Mitglied obliegen, an die Philomusengesellschaft abgetreten.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Vorstand kann die Wahl eines Pseudonyms oder einer Blüte ablehnen und um eine erneute Einreichung bitten.